Einfache Gesellschaft

Die einfache Gesellschaft

Die einfache Gesellschaft ist die simpelste aller Gesellschaftsformen. Wie ihre systematische Einordnung bei den besonderen Vertragsarten im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) und die weitgehend dispositive Ordnung zeigen, ist sie eigentlich ein gewöhnlicher Vertrag, der lediglich wegen seines besonderen Inhalts – die gemeinsame Zweckverfolgung – einigen wenigen besonderen Gesetzesbestimmungen untersteht. Die Rechtsform der einfachen Gesellschaft soll helfen, einfachste Verhältnisse zu regeln, in denen mehrere Personen auf einen gemeinsamen Zweck hinwirken. Sie ist deshalb auch die subsidiäre Gesellschaftsform; wo komplexere Verhältnisse vorliegen, soll eine andere Gesellschaftsform gewählt werden. Da die einfache Gesellschaft nur durch wenige, vorwiegend dispositive gesetzliche Regeln geordnet ist, wird sie massgeblich durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt.

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Gesellschaftsvertrag

  • Gründung einer einfachen Gesellschaft
  • Zweck: Zusammenschluss von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Mitteln
  • Arten Beiträge: Geld, Sachleistungen, Überlassung von Rechten, Arbeitsleistung, Unterlassungspflicht u.dgl.
  • Regelung des Einkommens bzw. der Einkünfte der Gesellschafter
  • Organisation der Gesellschaft (Geschäftsführung,  Innenverhältnis)
  • Verhältnis der Gesellschaft gegenüber Dritten
  • Gewinn- und Verlustbeteiligung
  • Ausscheiden von Gesellschafter
  • Auflösung und Liquidation
  • Salvitorische Klausel
  • Anwendbares Recht
  • Gerichtsstand

49.90 CHF

Gesellschaftsvertrag (Baukonsortium)

  • Gründung einer einfachen Gesellschaft
  • Zweck: Führung eines Baukonsortiums (Mehrfamilienhaus mit Einstellhalle)
  • Verschiedene Beitragsarten: Geld, WIR-Guthaben, Arbeiten u.dgl.
  • Regelung des Einkommens bzw. der Einkünfte der Gesellschafter
  • Organisation der Gesellschaft
  • Verhältnis der Gesellschaft gegenüber Dritten
  • Ausscheiden von Gesellschafter
  • Auflösung und Liquidation
  • Salvitorische Klausel
  • Anwendbares Recht
  • Gerichtsstand

89.90 CHF

Stille Gesellschaft

  • Gründung einer stillen Gesellschaft
  • Zweck: Zusammenschluss von mind. 1 Hauptgesellschafter und 1 stillen Teilhaber zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Mitteln
  • Arten Beiträge: Geld, Sachleistungen, Überlassung von Rechten, Arbeitsleistung, Unterlassungspflicht u.dgl.
  • Organisation der Gesellschaft (Geschäftsführung,  Innenverhältnis)
  • Verhältnis der Gesellschaft gegenüber Dritten
  • Gewinn- und Verlustbeteiligung
  • Ausscheiden von Gesellschafter
  • Auflösung und Liquidation
  • Salvitorische Klausel
  • Anwendbares Recht
  • Gerichtsstand

39.90 CHF