Architekturvertrag
Kein grösseres Bauvorhaben ohne Architekturvertrag! Ob Sie sich als Bauherr Ihren Traum vom Einfamilienhaus erfüllen oder als Architekt Architekturleistungen anbieten: Vertragliche Regelungen sorgen für Rechtssicherheit und gegenseitiges Vertrauen am Bau. Unsere Vorlage für einen Architekturvertrag orientiert sich am Schweizer Recht und an der aktuellen Schweizer Rechtssprechung und Literatur. Sie wurde mithilfe renommierter Fachanwälte verfasst. So gehen Sie bei Ihren Bauprojekten keine unnötigen rechtlichen oder finanziellen Risiken ein.Definition: Was ist ein Architekturvertrag?
Was versteht man überhaupt unter einem Architekturvertrag und warum lohnt es sich einen solchen Vertrag abzuschliessen? Mit dem Architekturvertrag (auch: Architektenvertrag) verspricht ein freischaffender, selbständig erwerbender Architekt oder Architekturbüro (in welcher Rechtsform auch immer) dem Bauherrn die Erbringung von Architekturleistungen. Gegenstand des Architekturvertrages sind Beratung, Planung, Projektierung, Koordination und Überwachung im Zusammenhang mit der Erstellung eins Bauwerkes. Der Schwerpunkt des Architekten im Bereiche der Planung und Projektierung liegt meistens im ästhetisch-gestalterischen Bereich, ganz im Gegensatz zu den mehr technisch-funktionalen Aufgaben des Bauingenieurs.So können Sie sicher sein, dass es beim Hausbau oder beim Umbau Ihrer Wohnung nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt. Im Gegenzug verpflichten Sie sich dazu, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Als Anbieter von Bauleistungen minimieren Sie durch den Abschluss eines lückenlosen Bauwerkvertrags Ihre unternehmerischen Risiken - eine wichtige Voraussetzung für Ihren Geschäftserfolg.
Architekturvertrag: Die rechtlichen Grundlagen
Nicht nur von dogmatischer, sondern auch von praktischer Bedeutung ist, ob ein Gesamt- oder ein Teilvertrag vorliegt und, welche Leistung verabredet sind. Ebenso wesentlich ist die rechtliche Zuordnung der einzelnen Architektenleistungen, unabhängig davon, ob beim Gesamtvertrag dogmatisch ein sog. „gemischter Vertrag“ (Anwendung der Normen verschiedener gesetzlicher Verträge) oder ein sog. „Innominatkontrakt“ (nicht gesetzlich geregelter Vertrag) angenommen wird. Der Architekurvertrag enthält werkvertragliche, aber auch auftragsrechtliche Elemente. Aufgrund der Nichtregelung des Architekurvertrages im Schweizer Recht ist es ausserordentlich wichtig, dass die Parteien von Anfang an ihre Vereinbarungen in einem schriftlichen Architekturvertrag regeln.