Auflösung Arbeitsvertrag

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Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die einvernehmliche Beendigung des (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses lässt den Arbeitsvertrag als Dauerschuldverhältnis enden, nämlich durch Übereinkunft (zum vereinbarten Termin und zu den verabredeten Bedingungen).

Die Übereinkunft kann sein

  • eine ursprüngliche, d.h. direkte ohne vorgängige Kündigung;
  • eine nachträgliche, d.h. im Anschluss an die vorangegangene Kündigungerfolgende.

  • Synonyme Begriffe der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnissessind:

  • „Auflösung im gegenseitigen Einverständnis“
  • „Aufhebungsvertrag“
  • „Aufhebungsvereinbarung“.

  • Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat in der betrieblichen Praxis einen hohen Stellenwert. Sie kann aus den verschiedensten Gründen erfolgen: nichtige oder anfechtbare Kündigung, zweifelhafter Kündigungsgrund, Nichteinhalten können oder wollen der Kündigungsfrist und überall da, wo sich die Parteien einig sind, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht zweckmässig ist.


    Freistellungsvereinbarung oder Freistellungsanordnung des Arbeitgebers

    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann es einem Bedürfnis des Arbeitgebers entsprechen, den Arbeitnehmer freizustellen, damit dieser bspw. zu Kunden keinen Kontakt mehr hat.

    Es kann auch einem Bedürfnis des Arbeitnehmers entspringen, von der Arbeitsleistung freigestellt zu werden. Die Freistellung ist in diesem Fall abhängig von der Zustimmung des Arbeitgebers. 

    Verzichtet der Arbeitgeber von sich aus auf die Arbeitsleistung, ist der Lohn während der Freistellungsdauer zu bezahlen. Der Verzicht auf die Arbeitsleistung auf Veranlassung des Arbeitnehmers erfolgt in der Regel gegen Verzicht des Arbeitnehmers auf den Lohn während der Freistellung.

    Form

    Die Freistellung ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und es gibt dafür auch keine Formvorschrift. Wurde im Arbeitsvertrag eine Formvorschrift vereinbart, gilt diese auch für die Freistellung, da mit der Freistellung die Pflichten gemäss Arbeitsvertrag verändert werden. Aus Beweisgründen ist es empfehlenswert, die Freistellungsanordnung des Arbeitgebers oder Freistellungsvereinbarung schriftlich zu fassen und von beiden Parteien zu unterzeichnen.



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    Aufhebungsvertrag (Arbeitsvertrag)

    • Auflösung Arbeitsvertrag im gegenseitigem Einvernehmen
    • Freistellungsklausel
    • Regelung Lohn, Provision, Anteil am Geschäftsergebnis und Bonus
    • Regelung Gratifikation und Abgangsentschädigung
    • Regelung Ferien, Überzeit und Überstunden
    • Regelung Auslagen, Spesen, Aus- und Weiterbildungskosten
    • Regelung Signing Bonus
    • Herausgabe- und Schadenersatzpflicht
    • Darlehen
    • Konkurrenzverbot, Kundenschutzklausel und Geheimhaltung
    • Versicherungen

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    Freistellung (einseitige Anordnung Arbeitgeber)

    • Anordnung der Freistellung durch Arbeitgeber
    • Folgen der Freistellung
    • Weitere Anordnungen
    • Konkurrenzverbot, Kundenschutzklausel und Geheimhaltung
    • Gerichtsstand

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    Freistellungsvereinbarung

    • Freistellungsvereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer
    • Freistellung
    • Folgen der Freistellung
    • Weitere Anordnungen
    • Konkurrenzverbot, Kundenschutzklausel und Geheimhaltung
    • Salvatorische Klausel, Gerichtsstand und anwendbares Recht

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