Personalverleih
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Beim Personalverleih handelt es sich um ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Arbeitgeber als Verleiher (auch Verleihbetrieb genannt), dem Einsatzbetrieb, an den ein Arbeitnehmer überlassen wird, und dem Arbeitnehmer. Der Arbeitsvertrag wird zwischen dem Arbeitgeber und dem verliehenen Arbeitnehmer abgeschlossen. Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung nicht beim Arbeitgeber, sondern im Einsatzbetrieb. Für Personalverleih ist entscheidend, dass der Arbeitgeber wesentliche Weisungsbefugnisse über den Arbeitnehmer an den Einsatzbetrieb abtritt. Grundlage ist das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, kurz: Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), und die Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV).
Beim Personalverleih werden verschiedene Formen unterschieden, wobei nicht alle bewilligungspflichtig sind. Falls eine solche Bewilligungspflicht besteht, braucht es eine Betriebsbewilligung. Aus rechtlicher Sicht, sind insbesondere Kettenarbeitsverträge verboten. Dies wird u.a. mit Strafbestimmungen sichergestellt. Beim Auslandverleih, Kündigungsfristen und allgemeinverbindlich erklärten GAV sind zudem weitere Besonderheiten zu beachten.