Bauwerkverträge

Bauwerkvertrag

Begriff

Der Bauwerkvertrag zeichnet sich als Erscheinungsform des Werkvertrages dadurch aus, dass sich der Unternehmer gegen die Leistung einer Vergütung verpflichtet, für den Besteller (Bauherr) ein Bauwerk herzustellen und abzuliefern. Es handelt sich um einen Austauschvertrag, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Unternehmer für den Erfolg seiner Arbeit - die Leistung von Bauarbeiten mit oder ohne Lieferung von Werkstoff - einzustehen hat.

Interessenlage der Parteien

Beim Bauwerkvertrag stehen drei Aspekte im Vordergrund: Das richtige, d.h. vollständige und (qualitativ) mängelfreie Werk, zur richtigen Zeit und zum richtigen Preis. Dabei geht es dem Besteller primär darum, dass der Unternehmer die vertraglich vereinbarte Leistung mängelfrei erbringt. Je nach individueller Ausgangslage kann dabei die Einhaltung von Termin- oder Kostenvorgaben besonderes Gewicht geniessen. Im Zentrum des Interesses kann aber auch ein spezifischer Qualitätsanspruch stehen. Der Unternehmer hat das Ziel, druch den Werklohn die Kosten für die erbrachten Leistungen abzudecken und einen Gewinn aus seiner Arbeitsleistung zu erziehlen.

Form

Der Bauwerkvertrag kann grundsätzlich formlos abgeschlossen werden. In der Praxis werden fast immer schriftliche Bauwerkverträge abgeschlossen. Denkbar ist allerdings, dass sich der gesetzliche Formzwang für den Grundstückkaufvertrag (Art. 657 Abs. 1 ZGB; Art. 216 Abs. 1 OR) auch auf den Bauwerkvertrag erstrecken kann, wenn der Bauwerkvertrag mit einem zwischen den gleichen Vertragsparteien vereinbarten Grundstückkaufvertrag im Zusammenhang steht.

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Bauwerkvertrag

  • Unternehmer stellt Bauwerk her und liefert es ab
  • Besteller leistet Vergütung
  • Leistung von Bauarbeiten

69.90 CHF

Werklieferungsvertrag

  • Herstellung eines Werkes durch den Unternehmer
  • Verpflichtung des Unternehmers zur Lieferung der Werkstoffe
  • Umschreibung der Ausgestaltung Werk
  • Termine des Einbaus und Folgen der Verspätung
  • Mitwirkungspflichten Besteller
  • Vergügung Besteller
  • Gewährleistung für Werk und Werkstofflieferung
  • Prüfung, Mängelrüge und Genehmigung
  • Gewährleistungsrechte
  • Vertragsstrafe
  • Schlussbestimmungen

59.90 CHF