Architekturvertrag

Architekturvertrag

Verträge über Architekturleistungen zwischen Bauherrn als Besteller und Architekten als Leistende werden gemeinhin als "Architekturverträge" bezeichnet. Die Parteibezeichnungen sind irrelevant. Massgebend ist die bestellte und versprochene Leistung. Finden Sie nähere Information zum Inhalt eines Architekturvertrages sowie ein Vertragsmuster zum Herunterladen.

Terminologie und Begriff

Zur Architektur zählt man alle Teilleistungen, welche in der SIA Norm 102 festgehalten sind. Dazu gehören insbesondere Studien, Kostenprognosen, Planerstellung und Bauleitung.

Die rechtliche Qualifikation von einem Architekturvertrag (Synonym: Architektenvertrag) ist seit geraumer Zeit umstritten, da er Elemente von verschiedenen Vertragsarten beinhaltet. In Frage kommen Werkvertragsrecht und Auftragsrecht. Der "Architektenvertrag" suggeriert, er sei mit einem Architekten abgeschlossen. Das ist nicht zwingend der Fall. Der Begriff "Architekt" ist nicht geschützt, weshalb jedermann, der Architekturleistungen erbringt, sich auch als Architekt bezeichnen darf. Die Zusätze "ETH", "HTL" oder "SIA" hingegen sind geschützt und dürfen nur von Berechtigten verwendet werden. Es wäre falsch anzunehmen, jeder Vertrag mit einem Architekten sei ein Architektenvertrag. Architekten schliessen auch Bauwerkverträge oder Totalunternehmerverträge ab. Der Architektenvertrag wird als solcher bezeichnet, wenn er Architekturleistungen zum Gegenstand hat; unabhängig der leistenden Personen.

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Architekturvertrag

  • Architekurvertrag zw. Bauherr und Architekt
  • Allgemeine Abreden
  • Besondere Abreden
  • Besondere Vorgaben für die Kostenplanung und Kostenkontrolle
  • Bauinformationen, Kostenprognosen und Kostenrapporte, Datenaustausch, Protokolle
  • Termine
  • Bauleitung
  • Vergütung
  • Haftung und Urheberrecht Architekt

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