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Verpflichtung durch den Darlehensvertrag
Der Darleiher verpflichtet sich durch den Darlehensvertrag zur Übertragung oder, allgemeiner, zur Verschaffung des Eigentums an einer Summe Geld oder anderer vertretbarer Sachen. Der Borger verpflichtet sich durch den Darlehensvertrag zur Rückerstattung der Geldsumme oder anderer vertretbarer Sachen der gleichen Art in gleicher Menge und Güte. Die Parteien des Darlehensvertrags werden unter Umständen auch als ‹Darlehensgeber› und ‹Darlehensnehmer› bezeichnet.
Übertragung der Darlehensvaluta
Der Darleiher verschafft dem Borger den Gebrauch des Wertes eines Kapitals von Geld oder anderen vertretbaren Sachen (Beispiel Rohstoffe wie Öl, Kupfer, Gold, etc.). Für das Darlehen begriffswesentlich und zudem Angelpunkt des Darlehensvertrages ist die Übertragung des Eigentums an der Darlehensvaluta vom Darleiher auf den Borger. Nur wenn der Borger Eigentum an der Darlehensvaluta erlangt, kann der Vertragszweck erreicht werden. Denn nur in diesem Fall kann der Borger uneingeschränkt über die Darlehensvaluta verfügen.
Rückerstattungspflicht
Für den Darlehensvertrag ebenfalls begriffswesentlich ist die Rückerstattungspflicht des Borgers bezüglich der Darlehensvaluta. Zurückzugeben ist das Kapital als Wert, das heisst, nicht die empfangenen vertretbaren Sachen in natura, sondern gleichviel davon in gleicher Güte.
Vertragsgegenstand
Zum Begriff des Darlehensvertrages gehört auch die Beschaffenheit der zum Gebrauch übergebenen Sachen: Es handelt sich dabei um Geld oder vertretbare Sachen, also eine ersetzbare Sacheinheit, die der Borger in gleicher Art und Menge an den Darleiher zurückgeben kann. Vertragsgegenstand des Darlehensvertrags ist meistens Geld. Es können aber auch andere vertretbare Sachen sein, insbesondere verbrauchbare Güter des täglichen Bedarfs.
Zinsen
Dagegen ist die Zinszahlungspflicht des Borgers nicht begriffswesentlich für den Darlehensvertrag, obwohl ihr wirtschaftlich die grösste Bedeutung zukommt. Das Gesetz selbst sieht in Art. 313 OR die Zinslosigkeit des Darlehens im nichtkaufmännischen Verkehr gar als Normalfall vor. Die Zinszahlungspflicht unter Nichtkaufleuten muss daher speziell verabredet werden. Für das Darlehen unter Kaufleuten wird die Zinszahlungspflicht des Borgers dagegen vermutet.
Die Parteien sind betreffend der Höhe des Zinses grundsätzlich frei. Der Parteiautonomie werden jedoch verschiedene Schranken durch bestehende Gesetzesbestimmungen gesetzt:
Unterlassen es die Parteien, die Höhe eines Zinsfusses zu vereinbaren, so gilt der für die betreffende Darlehensart übliche Zinsfuss. Ist es nicht anders verabredet, wird der Zins gemäss Art. 314 Abs. 2 OR als Jahreszins geschuldet und das Versprechen von Zinseszinsen ausserhalb des Bank- und übrigen Kontokorrentgeschäftes ist ungültig.
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