Unterhaltsverträge Kind
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Unterhaltsvertrag
Per 1. Januar 2017 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten. Ziel des neuen Rechts ist es, den Unterhaltsanspruch des Kindes zu stärken. Neu hat das Kind insbesondere Anspruch auf einen sogenannten Betreuungsunterhalt. Der Betreuungsunterhalt beinhaltet die Kosten, die durch die Eigenbetreuung des Kindes entstehen.
Wer ein Kind hat, muss für dessen Unterhalt sorgen. Dazu gehören Pflege und Erziehung wie auch finanzielle
Unterstützung. In einer Ehe sorgen Vater und Mutter gemeinsam und einvernehmlich für den Unterhalt des
Kindes. Wird eine Ehe aufgehoben, sorgt derjenige Elternteil für Pflege und Erziehung, der die Obhut über
das Kind hat, während der andere die im Gerichtsverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge schuldet. Leben
nun Eltern miteinander im Konkubinat, ist die Aufgabenteilung in der Regel wie in der Ehe. Wird das
Konkubinat jedoch aufgelöst, muss – anders als bei einer Ehe – keine Behörde mitwirken. Liegt dann kein
Unterhaltsvertrag vor, müsste zur Wahrung des Unterhaltsanspruchs des Kindes eine Vereinbarung abgeschlossen
oder eine gerichtliche Klage angestrengt werden. Das ist im Konfliktfall erfahrungsgemäss wesentlich
schwieriger als der Abschluss eines Vertrags in „guten Zeiten“. Der finanzielle Unterhalt des Kindes
ist in einem solchen Fall nicht mehr lückenlos gewährleistet – und die Unterhaltsbeiträge werden auch nicht
von der Gemeinde bevorschusst. Das alles spricht gemäss Bundesgericht für die Pflicht, dass Unverheiratete
einen Unterhaltsvertrag für das Kind schliessen.
Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB muss die Höhe des Unterhaltsbeitrags die Bedürfnisse des Kindes, die Unterhaltskosten,
die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten
Elternteils an die Kinderbetreuung berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag ist monatlich im Voraus,
bis zur Volljährigkeit des Kindes an die Mutter, danach an das mündige Kind, bzw. an einen
ermächtigten Vertreter zu bezahlen.