Unterhaltsverträge Kind

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Unterhaltsvertrag

Per 1. Januar 2017 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten. Ziel des neuen Rechts ist es, den Unterhaltsanspruch des Kindes zu stärken. Neu hat das Kind insbesondere Anspruch auf einen sogenannten Betreuungsunterhalt. Der Betreuungsunterhalt beinhaltet die Kosten, die durch die Eigenbetreuung des Kindes entstehen.

Wer ein Kind hat, muss für dessen Unterhalt sorgen. Dazu gehören Pflege und Erziehung wie auch finanzielle Unterstützung. In einer Ehe sorgen Vater und Mutter gemeinsam und einvernehmlich für den Unterhalt des Kindes. Wird eine Ehe aufgehoben, sorgt derjenige Elternteil für Pflege und Erziehung, der die Obhut über das Kind hat, während der andere die im Gerichtsverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge schuldet. Leben nun Eltern miteinander im Konkubinat, ist die Aufgabenteilung in der Regel wie in der Ehe. Wird das Konkubinat jedoch aufgelöst, muss – anders als bei einer Ehe – keine Behörde mitwirken. Liegt dann kein Unterhaltsvertrag vor, müsste zur Wahrung des Unterhaltsanspruchs des Kindes eine Vereinbarung abgeschlossen oder eine gerichtliche Klage angestrengt werden. Das ist im Konfliktfall erfahrungsgemäss wesentlich schwieriger als der Abschluss eines Vertrags in „guten Zeiten“. Der finanzielle Unterhalt des Kindes ist in einem solchen Fall nicht mehr lückenlos gewährleistet – und die Unterhaltsbeiträge werden auch nicht von der Gemeinde bevorschusst. Das alles spricht gemäss Bundesgericht für die Pflicht, dass Unverheiratete einen Unterhaltsvertrag für das Kind schliessen. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB muss die Höhe des Unterhaltsbeitrags die Bedürfnisse des Kindes, die Unterhaltskosten, die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an die Kinderbetreuung berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag ist monatlich im Voraus, bis zur Volljährigkeit des Kindes an die Mutter, danach an das mündige Kind, bzw. an einen ermächtigten Vertreter zu bezahlen.  

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Abänderung Unterhaltsvertrag Kind

  • Vertragsparteien (nicht verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft lebend)
  • Anerkennung der Vaterschaft
  • Regelung gemeinsame elterliche Sorge
  • Abänderung Vereinbarung Unterhalt Kind
  • Anpassung der Unterhaltsbeiträge aufgrund Landesindex der Konsumentenpreise

19.90 CHF

Unterhaltsvertrag Kind

  • Vertragsparteien (nicht verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft lebend)
  • Anerkennung der Vaterschaft
  • Regelung gemeinsame elterliche Sorge
  • Vereinbarung Unterhalt Kind
  • Anpassung der Unterhaltsbeiträge aufgrund Landesindex der Konsumentenpreise

29.90 CHF