Aufbewahrungsort Testament
Man kann seinen letzten Willen überall aufbewahren: In der Schreibtischschublade, im Garderobenschrank oder unter der Matratze. Die Gültigkeit ist davon nicht betroffen. Trotzdem ist es sinnvoll, über den richtigen Aufbewahrungsort rechtzeitig nachzudenken.
Jedermann, der beim Tod einer Person eine letztwillige Verfügung vorfindet, ist verpflichtet, diese bei der zuständigen Behörde einzureichen, damit sie eröffnet werden kann. Doch was nützen Vorschriften, wenn es Leute gibt, die sich nicht daran halten? Jeder Kanton stellt deshalb eine Amtsstelle oder Person zur Verfügung, bei der Testamente aufbewahrt werden können. Welche Stelle das ist, sehen Sie in der nachstehenden Zusammenstellung. Sobald diese Stelle von einem Todesfall Kenntnis erhält, sei es durch das Zivilstandesamt oder eine andere Behörde, sei es durch Veröffentlichungen (z.B. Todesanzeige), überweist sie das Testament an die zuständige Behörde zur Eröffnung. Damit ist die Gewähr gegeben, dass alle an der Erbschaft beteiligten benachrichtigt werden.
Wenn Sie Ihr Testament hinterlegen, geschieht dies in einem verschlossenen Couvert. Der Inhalt des Testaments ist der Hinterlegungsstelle also nicht bekannt.
Hinterlegungsstellen
Kanton Hinterlegungsstellen Gesetzesbestimmung
AG Gerichtspräsident § 71 EG ZGB AG
AI Erbschaftslade Art. 30 EG ZGB AI
AR Gemeinderat Art. 73 EG ZGB AR
BE Einwohnergemeinderat/Notar Art. 6 EGZGB BE
BL Zivilrechtsverwaltung § 105 lit. b EGZGB BL
BS Erbschaftsamt/Notar §§ 127 f. und § 130 EGZGB BS
FR Notar Art. 15 EGZGB FR
GE Notar Art. 23 NotG GE
GL Einwohnerkontrolle Art. 104a Abs. 3 EGZGB GL
GR Gemeinde Art. 69 EGZGB GR
JU Gemeinderat/Notar Art. 9 Abs. 1 EGZGB JU
LU Teilungsbehörde § 9 Abs. 2 lit. b EGZGB LU
NE Gerichtspräsident/Notar Art. 3 LACDM NE
NW Amtsnotariat Art. 67 EGZGB NW
OW Archiv der Wohnsitzgemeinde Art. 76 EGZGB OW
SG Amtsnotariat Art. 79 EGZGB SG
SH Erbschaftsbehörde § 11 VEV SH
SO Amtschreiber § 166 EGZGB SO
SZ Einwohneramt § 40 EGZGB SZ
TG Notar § 8 Ziff. 6 EGZGB TG
TI Notar Art. 79 EGZGB TI
UR Einwohnergemeinde Art. 56 EGZGB UR
VD Notar Art. 19 EGZGB VD
VS Notar Art. 20 Abs. 3 EGZGB VS
ZG Erbschaftsbehörde/Notar § 68 EGZGB ZG
ZH Notar § 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 NotG ZH
Tipp: Haben Sie Ihr Testament bei der Hinterlegungsstelle an Ihrem Wohnort hinterlegt, müssen Sie es bei einem Umzug unbedingt mitnehmen und bei der Hinterlegungsstelle am neuen Wohnsitz hinterlegen.
Wer sein Testament weder zu Hause noch bei einer kantonalen Hinterlegungsstelle hinterlegen möchte, kann es auch einer Vertrauensperson, einem Notar, einem Rechtsanwalt, dem späteren Willensvollstrecker oder einer Bank zur Aufbewahrung geben.
Was kostet die Hinterlegung
Die Gebühren für die amtliche Hinterlegung eines Testaments unterscheiden sich nicht nur von Kanton zu Kanton, sondern oft auch von Gemeinde zu Gemeinde.
Hinweis: In der Stadt St. Gallen zahlt man zurzeit eine einmalige Gebühr von Fr. 100.00, die Notariate im Kanton Zürich verlangen für die Aufbewahrung Fr. 150.00, das Erbschaftsamt des Kantons Basel-Stadt Fr. 70.00 und die Bezirksgerichte im Kanton Aargau Fr. 39.00. Die Stadt Zug bewahrt Ihren letzten Willen für Fr. 25.00 auf, die Stadt Bern für Fr. 50.00.
Auch bei den Banken zeigen sich bezüglich Kosten Unterschiede. Eine Reihe von Banken nimmt das Testament ins offene Depot und verlangt dafür keine besonderen Spesen. Diese Aufbewahrungsform wird von anderen Banken kritisiert. Denn wer eine Vollmacht über das Depot besitzt, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt, könnte es strenggenommen auflösen und die letztwillige Verfügung an sich nehmen und vernichten. Gewisse Banken behelfen sich deshalb mit internen Richtlinien, die dies verhindern sollen. Banken, die letztwillige Verfügungen gesondert aufbewahren, verlangen in der Regel eine Gebühr von Fr. 30.00 bis 100.00.
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