Select Page

Besteuerung von Start-ups

Besteuerung von Start-ups im Detail:

  • In den vergangenen Jahren gab es eine ganze Reihe von Vorstössen, die darauf abzielten, Startups und ihre Gründer steuerlich zu entlasten (sog. Besteuerung von Start-ups).
  • Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) sowie mehreren Kantonsvertretern (BS, SG, VD und ZH), hat im Auftrag des Bundesrats nach Optimierungspotential bei der Besteuerung von Start-ups gesucht.
  • Der Bundesrat nahm in seiner heutigen Sitzung entsprechenden Bericht zur Kenntnis.

Der Bericht gibt einen Überblick über das geltende Recht sowie die aktuelle Praxis und fasst die seitens der Politik und Wirtschaft geäusserte Kritik zusammen. Die abgegebenen Empfehlungen sind weitgehend am Status quo orientiert.

Vermögensbewertung

Akteure aus Politik und Wirtschaft kritisieren, dass der Vermögenswert von nicht kotierten Unternehmen grundsätzlich dem Wert entspricht, der in einer Finanzierungsrunde für die Aktie bezahlt wird. Dies könne bei den Aktieninhabern von Start-ups zu finanziellen Problemen führen. Die Arbeitsgruppe empfiehlt in ihrem Bericht, dass von diesem Grundsatz in begründeten Einzelfällen abgewichen werden kann. Die Kantone haben bereits heute diese Möglichkeit. Nun soll dies aber im entsprechenden Kreisschreiben [SSK KS 28] der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK] explizit festgehalten werden):

Empfehlung an den SSK-Vorstand RZ 2 Absatz 5 des KS 28 vom 28. August 2008 wie folgt abzuändern:
Hat für Titel gemäss Absatz 4 eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt als Verkehrswert grundsätzlich der entsprechende Kaufpreis. Von diesem Grundsatz kann unter Berücksichtigung aller Faktoren in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Der festgelegte Wert wird solange berücksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat. Gleiches gilt für Preise, welche von Investoren anlässlich von Finanzierungsrunden bzw. Kapitalerhöhungen bezahlt wurden.

Bewertung von Mitarbeiteraktien (für das Erwerbseinkommen)

Die Arbeitsgruppe teilt in ihrer Würdigung zur Bewertung von Mitarbeiteraktien für das Erwerbseinkommen die Meinung des Bundesrates (vgl. Bericht vom 29. März 2017 «Rasch wachsende Jungunternehmen in der Schweiz), dass hier kein Handlungsbedarf besteht.

Verlustverrechnung

Die zeitliche Beschränkung kann dazu führen, dass Start-up-Unternehmen ihre Anfangsverluste nicht mehr abziehen können. Falls von der geltenden siebenjährigen Verlustverrechnungsperiode abgewichen werden soll, empfiehlt die Arbeitsgruppe, dies lediglich für Start-ups (Neugründungen) zu prüfen, eine Mindestbesteuerung vorzusehen und Verlustvorträge weiterhin zeitlich zu befristen.

Darlehensvertrag

  • Darleiher verpflichtet sich zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags
  • Borger verpflichtet sich zur Rückerstattung des Geldbetrages
  • Regelung von Zinszahlung und Amortisation

Gesellschaftsvertrag (einfache Gesellschaft)

  • Gründung einer einfachen Gesellschaft
  • Zweck: Zusammenschluss von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Mitteln
  • Arten Beiträge: Geld, Sachleistungen, Überlassung von Rechten, Arbeitsleistung, Unterlassungspflicht u.dgl.
  • Regelung des Einkommens bzw. der Einkünfte der Gesellschafter
  • Organisation der Gesellschaft (Geschäftsführung,  Innenverhältnis)
  • Verhältnis der Gesellschaft gegenüber Dritten
  • Gewinn- und Verlustbeteiligung
  • Ausscheiden von Gesellschafter
  • Auflösung und Liquidation
  • Salvitorische Klausel
  • Anwendbares Recht
  • Gerichtsstand

Gesellschaftsvertrag (Stille Gesellschaft)

  • Gründung einer stillen Gesellschaft
  • Zweck: Zusammenschluss von mind. 1 Hauptgesellschafter und 1 stillen Teilhaber zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Mitteln
  • Arten Beiträge: Geld, Sachleistungen, Überlassung von Rechten, Arbeitsleistung, Unterlassungspflicht u.dgl.
  • Organisation der Gesellschaft (Geschäftsführung,  Innenverhältnis)
  • Verhältnis der Gesellschaft gegenüber Dritten
  • Gewinn- und Verlustbeteiligung
  • Ausscheiden von Gesellschafter
  • Auflösung und Liquidation
  • Salvitorische Klausel
  • Anwendbares Recht
  • Gerichtsstand

Mehr auf
MUSTER-URKUNDEN.ch

MUSTER-URKUNDEN.ch bietet digitale juristische Dienstleistungen zu einem Bruchteil der Zeit, Kosten und Komplexität der traditionellen Anwälte und Notare.

Bei uns finden Sie keine Stundenansätze oder Überraschungen bei der Endabrechnung. Wählen Sie einfach online das passende Produkt – dies alles zum Fixpreis. Einfach, transparent und effizient – für alle Parteien.

Share This