Select Page

Eigenhändiges Testament

Was wären viele Kriminalromane, wenn es keine Testamente gäbe. Ein gefälschtes Testament, ein letzter Wille mit der Pistole an der Schläfe geschrieben, eine letztwillige Verfügung im letzten Augenblick im Geheimfach des Sekretärs gefunden; sie geben Salz in die Erbschaftssuppe und verschaffen gleichzeitig Einblick in die Abgründe menschlicher Unzulänglichkeiten.

Tatsächlich: Mit Testamenten – oder, wie der Fachausdruck heißt, über letztwillige Verfügung – werden jährlich immense Vermögen verteilt. Und wenn es um Geld geht, hört bekanntlich der Spaß bei vielen Leuten auf.

Voraussetzungen

Wer ein Testament errichten will, muss mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein; er muss also aus freien Stücken handeln und in der Lage sein, die Bedeutung und Folgen seiner Verfügung zu verstehen.

Beispiel: Eine verbeiständete Person (Bevormundeter) kann ein Testament errichten, sofern er im Zeitpunkt der Errichtung in der Lage ist, Sinn und Tragweite der Verfügung zu erkennen. Wird ein Testament jedoch im Rauschzustand oder unter starken Drogeneinfluss errichtet oder litt der Erblasser unter Geistesschwäche oder wurde er bedroht, gezwungen oder arglistig getäuscht, als er das Testament errichtete, können die Erben nach dem Tod des Erblassers die Verfügung anfechten und als ungültig erklären lassen.

Form

Das eigenhändige Testament ist gültig, wenn es vom Erblasser vollständig von Anfang bis zum Schluss von Hand geschrieben und eigenhändig mit dem Datum der Errichtung und der Unterschrift versehen wird.

Die Formvorschriften für das eigenhändige Testament ist sehr einfach; sie ermöglichen es jedermann, ein Testament zu errichten. Sie müssen jedoch unbedingt beachtet werden. Ein Testament, bei dem diese Formvorschrift nicht eingehalten sind, kann von den Erben oder von Bedachten, sofern sie in ihren Rechten verletzt sind, nach dem Tod angefochten und vom Gericht als ungültig erklärt werden.

Hinweis: Ungültig sind Testamente,

  1. deren Verfügung unklar oder voller Widersprüche sind,
  2. bei extremen Formmangel (z.B. mit Schreibmaschine oder Computer geschriebene, undatierte oder nicht unterschriebe Testamente),
  3. die tatsächlich oder rechtlich unmögliche Verfügungen enthalten (z.B. Zirkus Knie vererben),
  4. die klar nicht vom Erblasser stammen (z.B. gefälschte Urkunde, physischer Zwang),
  5. wenn sie keine Verfügung von Todes wegen zu sein beanspruchen (z.B. bloße Entwürfe, Scherzerklärungen u.dgl.).

Ein eigenhändiges Testament muss nicht beglaubigt oder öffentlich beurkundet werden; es muss auch nicht bei einer amtlichen Stelle hinterlegt werden.

Inhalt des Testaments

Das Thema „Inhalt des Testaments“ wird Ihnen auf der Seite xxx näher gebracht.

Häufige Fehler bei eigenhändigen Testamenten
Formfehler
  • Unterschrift vergessen
  • Datum vergessen
  • Mit Schreibmaschine oder am Computer geschrieben
  • Streichungen und Korrekturer
Inhaltliche Mängel
  • Missverständliche Formulierungen; Beispiel: Ist eine Sache geschenkt oder muss die an den Erbteil angerechnet werden?
  • Testamente nicht an veränderte Lebenssituationen angepasst; Beispiel: Ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer stirbt vor dem Erblasser.
  • Keine Ersatzverfügung; Beispiel: Wenn ein Geschwister vorverstorben ist, sollen dann dessen Nachkommen oder die anderen Geschwister erben?
  • Wortlaut klar, aber Inhalt interpretationsbedürftig; Beispiel: „Der ganze Inhalt der Kommode gehört meiner Nichte Simone.“ In der Kommode findet sich nach dem Tod auch der Safe-Schlüssel und im Safe liegen Obligationen im Wert von CHF 250‘000.00. Wem gehören die Wertpapiere? Simone oder den anderen Erben?
  • Pflichtteilsverletzungen: Das Schweizer Erbrecht schreibt folgende Pflichtteilserben vor: Ehegatte, eingetragener Partner (gleichgeschlechtliche Paare), Eltern, Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder usw.
  • Unmöglicher Inhalt; Beispiel: „Ich vermache mein Vermögen den Armen.“ Der Kreis der Begünstigen ist nicht bestimmbar.
  • Mehrere Testamente, die sich inhaltlich widersprechen.

Die Folgen solcher Mängel sind Erbschaftsklagen, Ausgleichungsklagen, Ungültigkeits- und/oder Herabsetzungsklagen und damit verbundene langwierige und vor allem kostspielige Prozesse, in denen die Gerichte entweder die Ungültigkeit des Testaments feststellen, den Pflichtteil einzelner Erben wiederherstellen oder sonstige Urteile fällen, die allenfalls dem (wahren) letzten Willen des Erblassers gar nicht entsprochen hätten.

Aufbewahrungsort von Testamenten

Das Thema „Aufbewahrungsort von Testamenten“ wird Ihnen auf der Seite Rechtstipps „Aufbewahrungsort Testamente“ näher gebracht.

Wenn mehrere Testamente bestehen

Es kommt sehr oft vor, dass beim Tod einer Person mehrere Testamente zum Vorschein kommen. Dafür kann es verschiedene Gründe geben: Vielleicht hat sich der Erblasser die Sache anders überlegt, vielleicht wollte er jemanden zusätzlich begünstigen oder er hat das erste Testament verlegt und weiß nicht mehr genau, was darin steht. Das kann zu heiklen Rechtsfragen und zu Testamentsauslegungen führen, die die allenfalls dem (wahren) letzten Willen des Erblassers gar nicht entsprochen hätten.

Im Zweifelsfall gilt: Eine später errichtete Verfügung von Todes wegen hebt ein früheres Testament auf, soweit die spätere Verfügung nicht zweifellos als bloße Ergänzung des früheren Testaments darstellt. Dies gilt auch, wenn das erste Testament von einem Notar errichtet (öffentliches Testament) und das zweite „nur“ handschriftlich niedergeschrieben wurde.

Tipp „Zweites Testament ersetzt erstes Testament“: Um sicherzugehen, dass mit ersten Testamenten keine Probleme entstehen, haben wir in unserem Online-Shop alle Testament-Vorlagen mit folgender Klausel versehen: „Ich hebe hiermit sämtliche früher errichteten letztwilligen Verfügungen in allen Teilen auf; hiervon ausgenommen sind allfällige Begünstigungsklauseln von Lebensversicherungen sowie der Säulen 2 und 3.“

Änderungen, Nachtrag, Widerruf und Widerruf des Widerrufs

Änderungen, Nachträge, Widerrufe und Widerrufe von Widerrufs-Testamenten sind ebenfalls in der Form eines Testaments zu errichten. D.h.: Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis zum Schluss von Hand geschrieben und mit dem Datum und Unterschrift versehen sein.

Tipp „Änderung eines bestehenden Testaments“: Wollen Sie das ursprüngliche Testament bestehen lassen und lediglich eine inhaltliche Änderung desselben vornehmen, können Sie mit einem weiteren Testament die Änderungen abfassen. In unserem Online-Shop erhalten Sie eine individuelle Vorlage „Änderung Testament“.

Tipp „Nachtrag zum bestehenden Testament“: Wollen Sie das ursprüngliche Testament bestehen lassen und einzig einen Nachtrag zu diesem vornehmen, können Sie mit einem weiteren Testament den Nachtrag abfassen. In unserem Online-Shop erhalten Sie eine individuelle Vorlage „Nachtrag zu Testamenten“.

Tipp „Widerruf Testament“: Wenn immer möglich, ist ein Testament durch schriftlichen Widerruf aufzuheben. Dabei sollte das Datum des ursprünglichen Testaments bzw. der ursprünglichen Testamente ausdrücklich erwähnt werden. Dadurch können etliche Streitpunkte und Auslegungsfragen eliminiert werden. Wenn Sie das ursprüngliche Testament aufheben wollen ohne ein Neues zu errichten, können Sie mit einem neuen Testament das ursprüngliche aufheben. In unserem Online-Shop erhalten Sie eine individuelle Vorlage „Widerruf Testamenten“.

Tipp „Widerruf des Widerrufs“: Durch den Widerruf des Widerruftestaments, lebt das ursprüngliche, widerrufene Testament wieder auf. Dies trifft nicht nur für den Fall zu, in dem der Inhalt des wiederauflebenden Testaments zusammen mit dem Widerruf des Widerrufs wieder neu festgehalten wird, sondern auch dann, wenn das wiederauflebende Testament damals durch Vernichtung widerrufen wurde. Wollen Sie sichergehen, dass durch den Widerruf nicht wieder früher widerrufene Testamente aufleben, müssen Sie mit einem neuen Testament alle ursprünglichen Testamente aufheben und gegebenenfalls im Widerrufstestament neue Verfügungen treffen. In unserem Online-Shop erhalten Sie eine individuelle Vorlage „Widerruf des Widerrufs von Testamenten“.

Eigenhändige Testamente

Mehr auf
MUSTER-URKUNDEN.ch

 

Auf MUSTER-URKUNDEN.ch finden Sie eine Vielzahl an rechtssicheren Musterverträgen und anderen Rechtsdokumenten. Hier laden Sie fertige Vorlagen von Rechtsdokumenten einfach und bequem herunter!

Share This