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Stiefkind-Adoption ist für gleichgeschlechtliche Parnter endlich möglich

Am 1. Januar 2018 tritt das revidierte Adoptionsgesetz in Kraft. Auch gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Partnerschaft dürfen künftig ihre Stiefkinder adoptieren (sog. Stiefkind-Adoption). Nicht alle profitieren allerdings davon. Das müssen Sie jetzt wissen, wenn Sie Stiefkinder haben.

In der Schweiz wachsen heute bis zu 30‘000 Kinder in Regenbogenfamilien auf. Wenn gleichgeschlechtliche Paare und Kinder eine Familie bilden, ist die finanzielle Absicherung besonders anspruchsvoll. Das Vorsorge- und Steuersystem sowie das Erbrecht sind nach wie vor auf die klassische Familie ausgerichtet. Der Bundesrat und das Parlament haben nun das Adoptionsrecht angepasst.

Ab 2018 ist die Adoption von Stiefkindern nicht mehr nur klassischen Ehepaaren vorbehalten. Auch gleichgeschlechtliche Paare in eingetragenen Partnerschaften oder in faktischen Lebensgemeinschaften dürfen die Kinder ihres Partners oder ihrer Partnerin adoptieren (Stiefkind-Adoption). Mit der Adoption entsteht eine vollwertige rechtliche Elternschaft.

Die Kinder sind viel besser abgesichert, weil sie so einen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe haben sowie auf eine Hinterbliebenenrente der AHV, der obligatorischen Unfallversicherung und der Pensionskasse des Verstorbenen.

Wann ist eine Stiefkind-Adoption zulässig?

Zulässig ist die Stiefkind-Adoption allerdings nur, sofern der zweite leibliche Elternteil des Kindes unbekannt, verstorben oder mit der Übertragung seiner Rechte und Pflichten einverstanden ist. Voraussetzung ist auch, dass die Adoption die beste Lösung für das Wohlergehen des Kindes darstellt. Eine klassische Adoption ist aber nach wie vor ausgeschlossen.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, kommen gleichgeschlechtliche Paare nicht darum herum, sich intensiv mit ihrer Vorsorge befassen zu müssen. Überprüfen Sie deshalb Ihre Vorsorge- und Nachlassplanung. MUSTER-URKUNDEN.ch stellt Ihnen dabei zahlreiche Musterverträge, Vorlagen für Testamente, Vorsorgeaufträge, Patientenverfügungen und andere Rechtsdokumente in seinem Online-Shop zur Verfügung. Die Rechtsdokumente wurden von Schweizer Rechtsexperten auf ihre Rechtssicherheit und Aktualität umfassend überprüft.

Weitere Massnahmen nötig

Je nach Konstellation und finanziellen Verhältnissen sind meist weitere Massnahmen nötig. Dazu gehören nebst der Eintragung der Partnerschaft auch ein Vermögensvertrag, Testament, die maximale Begünstigung bei der Vorsorge oder eine Kombination von diesen Massnahmen.

Sie möchten erfahren, wie Sie Ihren Nachlass am besten planen? Lesen Sie unsere Rechtstipps zum Thema. Oder kommen Sie vorbei: Bei MUSTER-URKUNDEN.ch berät ein spezialisiertes Team gleichgeschlechtliche Paare und Singles zu allen Geldfragen. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin über unsere Kontaktanfrage oder rufen Sie unsere Experten an unter +41 (0)71 677 90 00.

Eigenhändige Testamente

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Patientenverfügung

  • Anwendbare Situationen der Patientenverfügung
  • Darlegung Motivation und persönliche Werthaltung
  • Therapieziele und medizinische Massnahmen
  • Schmerz- und Symptombehandlung
  • Künstliche Zufuhr von Flüssigkeit und Nahrung
  • Einsetzung Vertretungsperson und Ersatz-Vertretungsperson

Vorsorgeauftrag

  • Vorsorgeauftrag soll im Fall der Urteilsunfähigkeit (Koma, Krankheit u.dgl.) die Personen- und Vermögenssorge regeln
  • Einsetzung Person und Ersatz-Person für Personensorge
  • Einsetzung Person und Ersatz-Person für Vermögenssorge
  • Verfügung Inhalt und Umfang der Sorge
  • Vertretung im Rechtsverkehr
  • Verfügung Entschädigung
  • Widerruf, Kündigung, Erlöschen und Wideraufleben
  • Rechtswahl

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