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Wir sind es gewohnt, über unsere wichtigsten persönlichen Angelegenheiten selbst zu bestimmen: was wir mit unserem Geld machen wollen, wie wir unser tägliches Leben gestalten und wie wir leben möchten. Wir alle können uns jedoch in einer Situation wiederfinden, in der wir nicht mehr selbst entscheiden können, beispielsweise nach einem schweren Unfall. In diesem Fall müssen andere an unserer Stelle entscheiden.
Der Vorsorgeauftrag wurde 2013 mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht ins Leben gerufen, um dieser Situation gerecht zu werden. Leider ist er noch nicht sehr etabliert. Wozu dient er, wie erstellt man ihn, und was ist der Unterschied zu einer Vollmacht? Wir beantworten Ihre Fragen.
Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine Vertrauensperson damit betraut werden, zu handeln, wenn wir nicht mehr urteilsfähig und somit nicht mehr handlungsfähig sind. Der Auftrag kann einer natürlichen oder einer juristischen Person wie einer Bank oder einer Einrichtung übergeben werden. Im Auftrag kann auch eine Vertretung bestimmt werden, für den Fall, dass die beauftragte Person ablehnt oder den Auftrag kündigt.
Der Vorsorgeauftrag kann allgemein gehalten sein und die persönliche Betreuung, die Vermögensverwaltung und die Vertretung bei juristischen Angelegenheiten umfassen. Er kann auf bestimmte Gebiete und Tätigkeiten beschränkt sein. Der Auftrag kann auch konkrete Anweisungen über die Art und Weise, wie die beauftragte Person ihre Aufgaben auszuführen hat, enthalten.
Um einen Vorsorgeauftrag zu erstellen, müssen Sie handlungsfähig sein: volljährig und urteilsfähig. Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten (von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet) oder öffentlich zu beurkunden (vor einem Notar).
Die Form des Vorsorgeauftrags ist identisch mit jener des Testaments. Grund für die strengen Formvorschriften sind die grossen Auswirkungen. So soll vermieden werden, dass eine ältere Person ein von einer Drittperson verfasstes Dokument unterzeichnet, ohne den Inhalt verstanden zu haben.
Wenn die Person nicht mehr selber schreiben kann, muss der Vorsorgeauftrag von einem Notar erstellt und beglaubigt werden. Ausserdem ist es sinnvoll, sich bei komplexen finanziellen oder familiären Situationen rechtlich beraten zu lassen.
Im Vorsorgeauftrag definieren Sie genau, wen Sie mit welchen Aufgaben betrauen. Ehegatten und eingetragene Partner brauchen keinen Auftrag für die persönliche Unterstützung (z. B. medizinische Entscheide) und juristische Transaktionen (z. B. Zahlungen, Versicherungen), da sie automatisch befugt sind, diese Entscheide zu fällen. Für die ausserordentliche Vermögensverwaltung jedoch benötigen sogar Ehegatten und eingetragene Partner einen Vorsorgeauftrag, beispielsweise für den Kauf oder Verkauf von Immobilien, eines Geschäfts oder von Wertpapieren.
Sie brauchen einen Vorsorgeauftrag, wenn: