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Arbeitsvertrag (Kader-Mitarbeiter oder als Organ einer Gesellschaft)

Arbeitsvertrag (Kader-Mitarbeiter oder als Organ einer Gesellschaft)

69.90 CHF
Artikelnr. 31
Schnellsuche Arbeitsvertrag Kader Organ Arbeit Arbeitsrecht Mitarbeiter Mitarbeiterin Mitarbeitende Stelle Arbeitnehmer Arbeitgeber Ferien Persönlichkeitsschutz Ausserordentliche Freizeit Lohnfortzahlung Personalversicherungen Kündigung Beendigung Monatslohn Provision Anteil am Geschäftsergebnis Bonus Gratifikation Überstunden Auslagen Spesen Spesenersatz Ausbildungskosten Weiterbildungskosten Signing Bonus Arbeitsmaterial Geschäftsauto Geschäftswagen Geschäftswohnung Schadenersatz Konkurrenzverbot Kundenschutzklausel Geheimhaltung Unfallversicherung Krankentaggeldversicherung Pensionskasse Schlussabrechnung Saldoerklärung Salvatorische Klausel Inkrafttreten Abänderungsklausel anwendbares Recht Gerichtsstand Beilagen Vertragsexemplare
  • Beschreibung
  • Inhalt des Vertrages
  • Ihre Vorteile

Arbeitsvertrag für Kader-Mitarbeiter und Organe

Für leitende Angestellte gelten in vielen Betrieben besondere Regelungen, die in einem Kadervertrag festgehalten werden. Von Kadermitarbeitenden wird ein vermehrter Arbeitseinsatz und eine höhere Identifikation mit dem Unternehmen verlangt. Unternehmen sind andererseits bereit, diese Mehrleistungen durch einen entsprechenden Lohn, durch Prämien oder einen höheren Ferienanspruch abzugelten.

Regelung Überstunden im Kadervertrag

Viele Kadermitarbeitende kennen lange Arbeitszeiten. Gilt in einem Betrieb gleitende oder flexible Arbeitszeit, ist das Kader dabei in der Regel von der Zeiterfassung ausgenommen. Aber auch sonst wird vom Kader meist erwartet, dass Mehrarbeit geleistet wird. Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass Kadermitarbeitende grundsätzlich keinen Anspruch auf Überstundenentschädigung hätten. Diese Ansicht ist falsch. Die Entschädigung von Überstunden ist in Artikel 321c des Schweizer Obligationenrechts (OR) geregelt. Das OR gilt für alle Vertragsverhältnisse. Es ist selbst für höhere leitende Angestellte anzuwenden, welche vom Arbeitsgesetz ausgenommen sind.

Diesen Grundsatz hat auch das Bundesgericht bestätigt und folgendes festgehalten:

  • Ist bei höheren leitenden Angestellten eine bestimmte Arbeitszeit vertraglich vereinbart oder für diese Personengruppe betriebsüblich, sind die Arbeitsstunden, die über das festgelegte Pensum hinaus geleistet werden, als Überstunden anzusehen. Und: Überstunden sind, soweit diese notwendig, angeordnet oder geduldet worden sind, zu entschädigen. Die Entschädigung basiert auf dem Normallohn plus einem Zuschlag von 25%. 
  • Ist für höhere leitende Angestellte hingegen vertraglich keine bestimmte Arbeitszeit geregelt oder betriebsüblich, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erfüllung der Aufgabe vereinbart wurde. Stillschweigend gilt somit eine Arbeitszeit, die zur ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist. Zur Arbeit gehört damit auch ein Mehreinsatz, der nicht zu entschädigen ist. Dabei wird die im Vergleich zum übrigen Personal im Betrieb längere Arbeitszeit durch den angemessen höheren Lohn abgegolten. Oft kompensieren zudem weitere Vorteile wie Prämien, grösserer Ferienanspruch, Gestaltungsfreiheit bei der Arbeit, Spesenregelung, Kaderveranstaltungen etc. den Mehreinsatz.
  • Falls Sie eine Arbeitszeit vereinbaren, haben Sie die Möglichkeit die Überstundenentschädigung wegzubedingen. Eine solche Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. In der Regel wird diese also im Kader-Arbeitsvertrag festgehalten. Sie kann folgenden Inhalt haben: 
  • grundsätzlich keine Entschädigung und keine Kompensation;
  • keine Entschädigung, aber Kompensation, soweit betrieblich möglich;
  • nur die Grundentschädigung, kein Zuschlag bezahlt wird.

Praxis-Tipp: Vereinbaren Sie mit den Kadermitarbeitenden im Kadervertrag keine feste Arbeitszeit, sondern Aufgabenerfüllung. Vereinbaren Sie zudem, dass Überstunden nicht entschädigt werden und nur soweit kompensiert werden können, als dies von der Aufgabenerfüllung her möglich ist. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen.

Allerdings sind auch Kadermitarbeitende nicht zu einer zeitlich unbeschränkten Arbeitsleistung verpflichtet. Nicht mehr zumutbar sind beispielsweise Situationen, in welchen während längerer Zeit die Verantwortung für zusätzliche Aufgaben übernommen wird und eine ausserordentliche Zusatzbelastung mit entsprechender Mehrarbeit anfällt.

Überzeitbestimmungen für Kadermitarbeitende

Führen wir zunächst eine Unterscheidung ein:

  • Überstunden sind Arbeitszeit, welche über die vertragliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden muss. Überstunden sind im OR geregelt und deren Entschädigung kann schriftlich wegbedungen werden. 
  • Überzeit ist Arbeitszeit, welche über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleistet werden muss. Überzeit ist im Arbeitsgesetz geregelt und deren Entschädigung kann nicht wegbedungen werden.

Das Arbeitsgesetz regelt Schutzbestimmungen für Arbeitnehmende. Dazu gehören die Höchstarbeitszeiten von 45 oder 50 Stunden pro Woche. Für gewerbliche Betriebe beträgt die Höchstarbeitszeit 50 Stunden, für industrielle Betriebe und Grossbetriebe des Verkaufs sowie Dienstleistungsbetriebe von 45 Stunden.

Höhere leitende Angestellte sind vom Schutzbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen. Allerdings gilt dies nur für das oberste Kader, welches direkt in die Verantwortung der Geschäftsleitung eingebunden sind. Für Abteilungsleitungen - auch wenn diese lohnmässig gut gestellt sind - gilt diese Ausnahme nicht.

Für das mittlere und untere Kader gilt das Arbeitsgesetz. Wird die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten, so liegt Überzeit vor. Diese ist bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden samt einem Zuschlag von 25% zu entschädigen. Bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden ist diese ab der 61. Stunde pro Jahr ebenfalls mit Zuschlag zu entschädigen. Ein Wegbedingen ist nicht möglich, da das Arbeitsgesetz nicht dispositiv ist.

Inhalt des Vertrages

  • Vertragsparteien
  • Funktion und Zeichnungsberechtigung des Arbeitnehmers
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses und Arbeitsort
  • Pflichten des Arbeitnehmers (Arbeitszeit, Treuepflicht, Sorgfalspflicht, Geheimhaltungspflicht, Annahme von Geschenken, Mandate und Nebenbeschäftigungen, Pflicht zum Persönlichkeitsschutz, Datenschutz, Meldepflicht, Konkurrenzverbot, Kundenschutzklausel, Rückgabepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.)
  • Pflichten des Arbeitgebers (Vergütung, Familien- und Kinderzulagen, Fringe Benefits, Spesenvergütung, Ferien und ausserordentliche Freizeit, Sabbatical, Weiterbildung, Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung.)
  • Verschiedenes (Immaterialgüterrechte, Datenbearbeitung durch Dritte, bestehende Verträge und Anrechnung frührer Dienstjahre, Streitschlichtung und Mediation, ausländerrechtliche Fragen.)
  • Schlussbestimmungen (GAV und Reglemente, Salvatorische Klausel, Inkrattreten und Abänderungsklausel, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Beilagen zum Vertrag, Anzahl Vertragsexemplare.)

Ihre Vorteile

  • Qualität und Rechtssicherheit: Unser eigenes Experten-Team mit Professoren, Anwälten, Notaren und weiteren Rechtsexperten erstellt sämtliche rechtliche Vorlagen.
  • Individualität: Dieser Vertrag ist speziell auf Ihre ganz persönlichen individuellen Bedürfnisse maßgeschneidert.
  • Aktualität: Sämtliche Rechtsdokumente sind auf dem aktuellsten Stand der Gesetzgebung und der Rechtssprechung.
  • Bestes Preis-Leistungsverhältnis der Schweiz: Dank unserem Experten-Wissen aus erster Hand, schlanken Strukturen und ein breites Beziehungsnetz können wir Ihnen die besten Vorlagen zum besten Preis anbieten.
  • Einsparungen: Sie sparen hohe Kosten für einen Anwalt oder Notar sowie Ihre wertvolle Zeit (Wegzeit zur Fachperson, Besprechungen u.dgl.).
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