Aufhebungsvertrag: Sich einvernehmlich trennen
Allgemeines zur Auflösung eines Arbeitsverhältnis
Ein Arbeitsverhältnis kann auch mit einem Aufhebungsvertrag aufgelöst werden. Die Gerichtspraxis akzeptiert Aufhebungsverträge, wenn Arbeitnehmende ein eigenes Interesse daran haben und sofern keine zwingenden Schutzbestimmungen wie die Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit umgangen werden sollen.
Natürlich kann ein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden. Hier handelt es sich indes um einen Aufhebungsvertrag und nicht um eine Kündigung. Das Gesetz und die Gerichtspraxis lassen Aufhebungsverträge im Arbeitsrecht zu. Es gilt jedoch einige Rahmenbedingungen zu beachten.
Was zu regeln ist
Im Aufhebungsvertrag sind in erster Linie die noch ausstehenden Lohnzahlungen zu bestimmen. Zu regeln sind weiter die Abgeltung von Überstundenguthaben, Ferienansprüche und noch nicht abgerechnete Spesen. Auch über allfälliges Konkurrenzverbot ist im Aufhebungsvertrag eine Einigung zu erzielen.
Inhalt des Vertrages
- Vertragsparteien
- Beendigung
- Freistellung
- Lohn (Monatslohn, Provision, Anteil am Geschäftsergebnis und Bonus)
- Sondervergütungen (Gratifikation und Abgangsentschädigung)
- Freizeitguthaben (Ferien und Überstunden)
- Auslagen und Spesenersatz
- Aus- und Weiterbildungskosten
- Signing Bonus
- Anvertraute Gegenstände (Arbeitsmaterial, Geschäftswagen und Geschäftswohnung)
- Schadenersatz
- Darlehen
- Arbeitszeugnis
- Konkurrenzverbot, Kundenschutzklausel, Geheimhaltung
- Versicherungen (Unfallversicherung, Krankentaggeldversicherung und Pensionskasse)
- Schlussbestimmungen (Schlussabrechnung und Saldoerklärung, Salvatorische Klausel, Inkrafttreten und Abänderungsklausel, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Beilagen zum Vertrag, Vertragsexemplare)
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