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Für leitende Angestellte gelten in vielen Betrieben besondere Regelungen, die in einem Kadervertrag festgehalten werden. Von Kadermitarbeitenden wird ein vermehrter Arbeitseinsatz und eine höhere Identifikation mit dem Unternehmen verlangt. Unternehmen sind andererseits bereit, diese Mehrleistungen durch einen entsprechenden Lohn, durch Prämien oder einen höheren Ferienanspruch abzugelten.
Regelung Überstunden im Kadervertrag
Viele Kadermitarbeitende kennen lange Arbeitszeiten. Gilt in einem Betrieb gleitende oder flexible Arbeitszeit, ist das Kader dabei in der Regel von der Zeiterfassung ausgenommen. Aber auch sonst wird vom Kader meist erwartet, dass Mehrarbeit geleistet wird. Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass Kadermitarbeitende grundsätzlich keinen Anspruch auf Überstundenentschädigung hätten. Diese Ansicht ist falsch. Die Entschädigung von Überstunden ist in Artikel 321c des Schweizer Obligationenrechts (OR) geregelt. Das OR gilt für alle Vertragsverhältnisse. Es ist selbst für höhere leitende Angestellte anzuwenden, welche vom Arbeitsgesetz ausgenommen sind.
Diesen Grundsatz hat auch das Bundesgericht bestätigt und folgendes festgehalten:
Praxis-Tipp: Vereinbaren Sie mit den Kadermitarbeitenden im Kadervertrag keine feste Arbeitszeit, sondern Aufgabenerfüllung. Vereinbaren Sie zudem, dass Überstunden nicht entschädigt werden und nur soweit kompensiert werden können, als dies von der Aufgabenerfüllung her möglich ist. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen.
Allerdings sind auch Kadermitarbeitende nicht zu einer zeitlich unbeschränkten Arbeitsleistung verpflichtet. Nicht mehr zumutbar sind beispielsweise Situationen, in welchen während längerer Zeit die Verantwortung für zusätzliche Aufgaben übernommen wird und eine ausserordentliche Zusatzbelastung mit entsprechender Mehrarbeit anfällt.
Überzeitbestimmungen für Kadermitarbeitende
Führen wir zunächst eine Unterscheidung ein:
Das Arbeitsgesetz regelt Schutzbestimmungen für Arbeitnehmende. Dazu gehören die Höchstarbeitszeiten von 45 oder 50 Stunden pro Woche. Für gewerbliche Betriebe beträgt die Höchstarbeitszeit 50 Stunden, für industrielle Betriebe und Grossbetriebe des Verkaufs sowie Dienstleistungsbetriebe von 45 Stunden.
Höhere leitende Angestellte sind vom Schutzbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen. Allerdings gilt dies nur für das oberste Kader, welches direkt in die Verantwortung der Geschäftsleitung eingebunden sind. Für Abteilungsleitungen - auch wenn diese lohnmässig gut gestellt sind - gilt diese Ausnahme nicht.
Für das mittlere und untere Kader gilt das Arbeitsgesetz. Wird die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten, so liegt Überzeit vor. Diese ist bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden samt einem Zuschlag von 25% zu entschädigen. Bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden ist diese ab der 61. Stunde pro Jahr ebenfalls mit Zuschlag zu entschädigen. Ein Wegbedingen ist nicht möglich, da das Arbeitsgesetz nicht dispositiv ist.