Werkvertrag
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Begriff
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Beim Werkvertrag, einem vollkommenen zweiseitigen Vertrag, schuldet der Unternehmer einen Erfolg (nicht nur ein blosses Tätigwerden). Der Erfolg besteht darin, dass der Unternehmer ein körperliches oder unkörperliches Werk abredegemäss herstellt oder verändert. Vertragsgegenstand ist das Arbeitsresultat, nicht die Arbeit als solche.Bei Unentgeltlichkeit kann gemäss Definition durch das Gesetz kein Werkvertrag vorliegen.
Form
Der Werkvertrag kann grunsätzlich formlos abgeschlossen werden. In der Praxis werden in den weitaus meisten Fällen schriftliche Verträge abgeschlossen, dies insbesondere aus Beweisgründen.
Beispiele
Körperliche Werke: Errichten einees Hauses, Anfertigen eines Möbel- oder Kleidungstückes, Montage, Reparaturen, Reinigungenn, Schlagen von Holz, Schneiden von Haaren;
Unkörperliche Werke (mit oder ohne körperlichem Festhalten): Konzert- oder Theateraufführung, Fotografieren, Ausarbeitung eines Projekts, Vermessung durch einen Geometer.