Werkvertrag

Werkvertrag

Begriff

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Beim Werkvertrag, einem vollkommenen zweiseitigen Vertrag, schuldet der Unternehmer einen Erfolg (nicht nur ein blosses Tätigwerden). Der Erfolg besteht darin, dass der Unternehmer ein körperliches oder unkörperliches Werk abredegemäss herstellt oder verändert. Vertragsgegenstand ist das Arbeitsresultat, nicht die Arbeit als solche.Bei Unentgeltlichkeit kann gemäss Definition durch das Gesetz kein Werkvertrag vorliegen. 

Form

Der Werkvertrag kann grunsätzlich formlos abgeschlossen werden. In der Praxis werden in den weitaus meisten Fällen schriftliche Verträge abgeschlossen, dies insbesondere aus Beweisgründen.

Beispiele

Körperliche Werke: Errichten einees Hauses, Anfertigen eines Möbel- oder Kleidungstückes, Montage, Reparaturen, Reinigungenn, Schlagen von Holz, Schneiden von Haaren;

Unkörperliche Werke (mit oder ohne körperlichem Festhalten): Konzert- oder Theateraufführung, Fotografieren, Ausarbeitung eines Projekts, Vermessung durch einen Geometer.

Sortieren nach
Anzeige

Bauwerkvertrag

  • Unternehmer stellt Bauwerk her und liefert es ab
  • Besteller leistet Vergütung
  • Leistung von Bauarbeiten

69.90 CHF

Werklieferungsvertrag

  • Herstellung eines Werkes durch den Unternehmer
  • Verpflichtung des Unternehmers zur Lieferung der Werkstoffe
  • Umschreibung der Ausgestaltung Werk
  • Termine des Einbaus und Folgen der Verspätung
  • Mitwirkungspflichten Besteller
  • Vergügung Besteller
  • Gewährleistung für Werk und Werkstofflieferung
  • Prüfung, Mängelrüge und Genehmigung
  • Gewährleistungsrechte
  • Vertragsstrafe
  • Schlussbestimmungen

59.90 CHF