Ehescheidung

Ehescheidung

Im Gegensatz zur Trennung, muss eine Scheidung immer zwingend übers Gericht geregelt werden.

Scheidung auf gemeinsames Begehren

Wenn beide mit einer Scheidung einverstanden sind, ist eine „Scheidung auf gemeinsames Begehren“ möglich. 

Hier gibt es keine Trennungsfrist. Sind beide einverstanden, können Sie sofort die Scheidung einreichen und sich innerhalb von wenigen Monaten scheiden lassen. In über 90% der Fälle wollen beide Seiten die Scheidung. Für die „Scheidung auf gemeinsames Begehren“ brauchen Sie einen Vertrag, eine sogenannte Scheidungskonvention. MUSTER-URKUNDEN.ch bietet Ihnen von Fachanwälten ausgearbeitete, umfassend verfasste Scheidungskonventionen. Darin werden die Details zur Scheidung festgehalten, beispielsweise wie das  Sorgerecht für die Kinder aussieht, das Besuchs- und Ferienrecht, Unterhaltszahlungen (Kindesunterhalt und Unterhalt für den/die Ex-PartnerIn), wer die Wohnung oder Haus erhält, wie das Vermögen aufgeteilt wird usw. Sie brauchen also keine teuren Rechtsanwälte um sich einfach und effizent scheiden zu lassen.

Scheidung auf Klage

Ist einer der beiden Ehe-Partner gegen die Scheidung, ist keine sofortige Scheidung möglich. Dann muss zuerst eine zweijährige Trennungsfrist abgewartet werden. Erst wenn diese abgelaufen ist, ist eine Scheidung gegen den Willen des anderen möglich. Jene Seite, die die Scheidung will, muss dazu eine Scheidungsklage einreichen. Diese Art der Scheidung wird als „Scheidung auf Klage oder Scheidung auf einseitiges Begehren“ bezeichnet.

Wenn Ihnen die nötigen Mittel fehlen, schiesst Ihnen der Staat im Rahmen der sogenannten „unentgeltlichen Rechtspflege“ Ihre Anwalts- und Gerichtskosten vor oder übernimmt sie ganz. Unentgeltliche Rechtspflege ist sowohl für das Eheschutzverfahren (gerichtliche Trennung auf einseitigen Wunsch: Wenn der Ehe-Partner/ die Ehe-Partnerin die Trennung oder Scheidung nicht will) wie auch für das Scheidungsverfahren möglich. Wenn Sie innerhalb von zehn Jahren wieder über genügend finanzielle Mittel verfügen, kann der Staat die Rückerstattung der Gerichts- und Anwaltskosten verlangen.

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Scheidungskonvention (gemeinsames Begehren; Art. 111 f. ZGB)

  • Regelung Elterliche Sorge
  • Regelung Obhut
  • Regelung Betreuungszeiten
  • Nachehelicher Unterhalt
  • Zuteilung Familienwohnung
  • Aufteilung Vermögen nach Güterrecht
  • Saldoklausel

69.90 CHF